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   OVG Saarland, 30.05.2003 - 1 R 1/03   

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https://dejure.org/2003,22517
OVG Saarland, 30.05.2003 - 1 R 1/03 (https://dejure.org/2003,22517)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.05.2003 - 1 R 1/03 (https://dejure.org/2003,22517)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. Mai 2003 - 1 R 1/03 (https://dejure.org/2003,22517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn; Angemessene Besoldung und Versorgung des Beamten; Kürzung von Versorgungsbezügen ; Saldierende Betrachtungsweise

  • Judicialis

    BeamtVG § 52 Abs. 2; ; BeamtVG § ... 53; ; BeamtVG § 53 Abs. 2; ; BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 1; ; BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 3; ; BeamtVG § 53 Abs. 5; ; BeamtVG § 53a a.F.; ; BeamtVG § 53a Abs. 1 a.F.; ; BeamtVG § 69a Abs. 1 Nr. 2; ; BeamtVG § 50 Abs. 1; ; SGB IV § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 35.96

    Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf Beamtenversorgung bei vorzeitigem

    Auszug aus OVG Saarland, 30.05.2003 - 1 R 1/03
    In dem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, BVerwGE 105, 226 ff. im Zusammenhang mit dem erstmals eine entsprechende Anrechnung privater Erwerbseinkommen auf die Beamtenversorgung regelnden § 53a BeamtVG a.F. in der Fassung des insoweit zum 1.1.1992 in Kraft getretenen BeamtVGÄndG vom 18.12.1989 (BGBl. 1989, 2218) entschieden, dass eine derartige Ruhensregelung im Grundsatz mit Verfassungsrecht vereinbar ist.

    Im Anschluss an diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits angesprochenen Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, a.a.O., Seite 231 allerdings ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei entsprechenden Rechtsänderungen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gehalten ist, Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenstatbestände nach Möglichkeit in geeigneter Weise abzumildern oder auszugleichen, es insofern aber ausdrücklich als ausreichend erachtet, wenn der Gesetzgeber im Rahmen von Übergangsvorschriften die Anwendbarkeit der neuen Anrechnungsregeln (dort § 53a BeamtVG 1992) auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehende Arbeitsverhältnisse ausschließt oder zeitlich durch Einräumung von Übergangsfristen hinausschiebt.

    Für den Fall, dass diese Beschäftigung vor dem 1.1.1999 aufgenommen worden sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, a.a.O., klargestellt hat, dass ein über derartige Übergangsregelungen hinausgehender Schutz schon der Erwartung, auch bei Beendigung gegenwärtiger Beschäftigungen auch künftig anderweitiges Erwerbseinkommen ohne Anrechnung auf das Ruhegehalt erzielen zu können, verfassungsrechtlich nicht geboten ist.

    Der Senat sieht insbesondere die Frage der Vereinbarkeit (auch) der im Falle des Klägers zur Anwendung gelangenden Anrechnungsregelung (§ 53 BeamtVG 1999) mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG, Alimentationspflicht des Dienstherrn) nach der Begründung des noch zu § 53a BeamtVG a.F. ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 - (BVerwGE 105, 226) als geklärt an.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Saarland, 30.05.2003 - 1 R 1/03
    Besoldung und Versorgung des Beamten werden zwar anerkanntermaßen in ihren Gründzügen vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 14.6.1960 - 2 BvL 7/60 -, BVerfGE 11, 203, 216 und 217, wonach das Berufsbeamtentum die ihm in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, nur erfüllen kann, wenn es rechtlich und wirtschaftlich "gesichert" ist, wozu es auch gehört, dass das überkommene Versorgungssystem und jedenfalls die dieses prägenden Grundsätze - durch den Gesetzgeber - gewahrt bleiben, welcher in diesem Umfang eine - vom Ansatz her von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unabhängige - Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem Beamten begründet, dem er nach der in einer Vielzahl von hierzu ergangenen Entscheidungen konkretisierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen "amtsangemessenen Unterhalt" zu leisten hat vgl. dazu im einzelnen etwa BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 ff., betreffend die Zulässigkeit der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG, m.z.N., st. Rspr.

    Vor diesem Hintergrund ist wegen der Verknüpfung von Dienstleistung (im Beamtenverhältnis) und Alimentation bei der Beantwortung der Frage, ob dem (Ruhestands-)Beamten aktuell ein ausreichender Geldbetrag zur angemessenen Lebensführung zur Verfügung steht, nicht der Verweis auf den in der Rechtsprechung entwik-kelten Grundsatz angebracht, dass eine Alimentationspflicht sich nicht an den (sonstigen) individuellen Vermögensverhältnissen des jeweiligen Beamten orientieren und der Dienstherr sich grundsätzlich seiner Alimentationspflicht nicht dadurch entziehen darf, dass er den Beamten auf Einkünfte verweist, die der von privater Seite erhält so u.a. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seite 319.

    Die Zulässigkeit eines Eingriffs in diese vermögensrechtlichen Positionen ist daher (allein) am Maßstab dieser auf die Situation des Berufsbeamtentums zugeschnittenen speziellen Verfassungsnorm zu messen vgl. BVerfG, Urteil vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 293 ff., betreffend die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge, st. Rspr.; ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.5.2003 - 1 Q 23/02 - für den Bereich der Beihilfegewährung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seiten 345 ff., entschieden, dass der Beamte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Anspruch darauf hat, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt, und dass der Gesetzgeber Versorgungsbezüge kürzen kann, wenn dies im Rahmen des Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus OVG Saarland, 30.05.2003 - 1 R 1/03
    Bei der Beantwortung der Frage, welcher Lebensunterhalt "angemessen" im Verständnis des Art. 33 Abs. 5 GG ist, steht dem Gesetzgeber aber einerseits grundsätzlich ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, 375/376, wonach "Alimentation" als solche der Sache nach "die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln" darstellt (vgl. Leitsatz 2.) und Art. 33 Abs. 5 GG dem Besoldungsgesetzgeber auch hinsichtlich der Höhe der jeweils angemessenen Besoldung einen "weiten Entscheidungsspielraum" eröffnet wenngleich andererseits die dem Beamten von seinem Dienstherrn geschuldete Alimentierung keine beliebig variable Größe bildet und daher nicht bloß nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" des Staates oder nach politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen zu erfüllenden staatlichen Aufgaben zu bestimmen ist.
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus OVG Saarland, 30.05.2003 - 1 R 1/03
    Besoldung und Versorgung des Beamten werden zwar anerkanntermaßen in ihren Gründzügen vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 14.6.1960 - 2 BvL 7/60 -, BVerfGE 11, 203, 216 und 217, wonach das Berufsbeamtentum die ihm in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, nur erfüllen kann, wenn es rechtlich und wirtschaftlich "gesichert" ist, wozu es auch gehört, dass das überkommene Versorgungssystem und jedenfalls die dieses prägenden Grundsätze - durch den Gesetzgeber - gewahrt bleiben, welcher in diesem Umfang eine - vom Ansatz her von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unabhängige - Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem Beamten begründet, dem er nach der in einer Vielzahl von hierzu ergangenen Entscheidungen konkretisierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen "amtsangemessenen Unterhalt" zu leisten hat vgl. dazu im einzelnen etwa BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 ff., betreffend die Zulässigkeit der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG, m.z.N., st. Rspr.
  • OVG Saarland, 06.05.2003 - 1 Q 23/02

    Beihilfebemessungssatz; Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OVG Saarland, 30.05.2003 - 1 R 1/03
    Die Zulässigkeit eines Eingriffs in diese vermögensrechtlichen Positionen ist daher (allein) am Maßstab dieser auf die Situation des Berufsbeamtentums zugeschnittenen speziellen Verfassungsnorm zu messen vgl. BVerfG, Urteil vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 293 ff., betreffend die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge, st. Rspr.; ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.5.2003 - 1 Q 23/02 - für den Bereich der Beihilfegewährung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2005 - 1 A 5012/04

    Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten; Handeln der kommunalen

    Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall der Dienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können sowohl auf die Bezüge der aktiven Beamten, BVerfG, Beschluss vom 7.5.1975 - 2 BvR 276/71 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230, als auch auf die Versorgungsbezüge, BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O., vom 19.2.2004 - 2 C 20.03 -, a.a.O., sowie vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.1997 - 4 S 1543/95 -, a.a.O.; OVG Saarl., Urteil vom 30.5.2003 - 1 R 1/03 -, juris, angerechnet werden mit der Folge, dass sich der Anspruch auf Auszahlung der Bezüge um den angerechneten Betrag mindert.

    OVG Saarl., Urteil vom 30.5.2003 - 1 R 1/03 -, a.a.O.; Lemhöfer, ZBR 2000, 335, 338.

    im Ergebnis, ohne dass dieser Punkt immer ausdrücklich angesprochen wird: BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 39.03 -, a.a.O., sowie vom 19.2.2004 - 2 C 20.03 -, a.a.O.; OVG Saarl., Urteil vom 30.5.2003 - 1 R 1/03 -, a.a.O.; Schmalhofer, a.a.O., Hauptbd.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2006 - 7 ME 136/05

    Europarechtskonformität einer Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung eines

    In Folge dieser europarechtlichen Vorgaben muss das Heizwertkriterium des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG bei der Unterscheidung von Verwertung und Beseitigung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG außer Acht gelassen werden, weil es gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 75/442/EWG verstößt (ebenso OVG Saarland, Urteil vom 22. August 2003 - 1 R 1/03 -, AbfallR 2003, 304; für das Abfallverbringungsrecht auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2003 - 7 C 2/03 -, NVwZ 2004, 334).
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